§1. Name und Sitz der Gesellschaft
1.1 Die Gesellschaft trägt den Namen "Tunesische Wissenschaftliche Gesellschaft".
1.2 Die Gesellschaft soll im Vereinsregister eingetragen werden.
1.3 Sitz der Gesellschaft ist Karlsruhe.
§2. Zweck der Gesellschaft
2.1 Die Gesellschaft ist apolitisch, überkonfessionell und bundesweit tätig.
2.2 Die Gesellschaft ist im wissenschaftlichen Bereich tätig:
2.2.1 Es sollen wissenschaftliche Seminare über die von den Gesellschaftsmitgliedern durchgeführten Arbeiten gehalten werden. Weiterhin sollen Weiterbildungsseminare gehalten werden, welche die Mitglieder auf das Berufsleben vorbereiten.
2.2.2 Informationsseminare und -veranstaltungen über das Studium, die verschiedenen Studiengänge und deren Fachrichtungen sollen organisiert werden.
2.2.3 Organisation von Exkursionen zu Firmen und internationalen Fachmessen.
2.2.4 Die Gesellschaft gibt jährlich ohne wirtschaftliche Profite, mindestens ein Informationsheft heraus, das wissenschaftliche und soziale Beiträge enthält, solange diese weder politische noch religiöse Ansichten vertreten.
Das Heft soll auch eine Informationsquelle für die tunesischen Studenten und Absolventen über den Stand der Technik und den Arbeitsmarkt in Tunesien sein.
2.2.5 Ferner soll die Gesellschaft die enge Zusammenarbeit tunesischer Studenten und Absolventen deutscher Hochschulen mit Wissenschaftlern sowie mit industriellen und akademischen Einrichtungen aus Tunesien und Deutschland verwirklichen.
2.3 Die Gesellschaft ist unabhängig, gemeinnützig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
§3. Mitgliedschaft
3.1 Mitglied kann jede Person werden, die in Deutschland studiert, studiert hat oder auf einem wissenschaftlich-technischen Gebiet tätig ist.
3.2 Es gibt zwei Formen der Mitgliedschaft: die ordentliche und die Ehrenmitgliedschaft.
3.2.1 Die Beantragung der ordentlichen Mitgliedschaften erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Mitgliederrat. Über die Aufnahme der ordentlichen Mitglieder entscheidet der Mitgliederrat mit absoluter Mehrheit. Im Falle einer Ablehnung kann schriftlich Einspruch erhoben werden.
3.2.2 Zum Ehrenmitglied kann die Gesellschaft Mitglieder oder andere Personen ernennen, die sich besondere Verdienste um die Gesellschaft erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder und sind vom Mitgliedsbeitrag befreit. Über die Aufnahme der Ehrenmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit.
3.3 Die Mitgliedschaft endet:
- durch Tod
- durch Austritt: Die Austrittserklärung hat schriftlich an dem Mitgliederrat zu erfolgen
- durch einvernehmlichen Aufhebung der Mitgliedschaft vom Mitgliederrat
- durch Ausschluß
3.4 Der Ausschluß erfolgt:
- wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt hat,
- bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen der Gesellschaft oder
- aus sonstigen, schwerwiegenden Gründen.
- Der Mitgliederrat kann bestimmen, ob der Ausschluss sofort oder erst durch die Mitgliederversammlung wirksam wird.
3.5 Gegen den Beschluss des Mitgliederrats ist die Berufung der Mitgliederversammlung statthaft.
§4. Rechte und Pflichten der Mitglieder
4.1 In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenübertragung ist unzulässig.
4.2 Alle Mitglieder der Gesellschaft haben das Recht, an der Mitgliederversammlung und den sonstigen Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen.
4.3 Die Mitglieder verpflichten sich, die Ziele der Gesellschaft nach besten Kräften zu fördern.
4.4 Die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge sollen zum Zahlungstermin entrichtet werden. Kommt ein Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen innerhalb zwei Monaten nicht nach, so wird der Beitrag angemahnt. Mahnkosten werden berechnet.
4.5 Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Mitgliederrat im Namen der Gesellschaft vornimmt, nur mit dem Gesellschaftsvermögen.
§5. Vergütung
5.1 Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
5.2 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§6. Mitgliedsbeitrag
6.1 Die Gesellschaft erhebt jährlich zum Bestreiten ihrer Kosten von jedem ordentlichen Mitglied einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe in der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
6.2 Bei Austritt besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Beitrages.
6.3 Mitglieder, die mit ihren Beiträgen im Rückstand sind, sind vom Wahlrecht ausgeschlossen.
§7. Mitgliederversammlung
7.1 Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ der Gesellschaft. Die Mitgliederversammlung ist allen anderen Vereinsorganen gegenüber weisungsbefugt.
7.2 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Die Wahl des Mitgliederrats,
- Die Wahl eines Kassenprüfers,
- Die Erteilung der Entlastung nach der Bekanntgabe des Semester- und Kassenberichts durch den Mitgliederrat und des Prüfungsberichts durch den Kassenprüfer,
- Die Genehmigung des Haushaltsplans,
- Die Bestätigung der Wahl der Ehrenmitglieder und
- Die Beschlussfassung zur Auflösung der Gesellschaft.
7.3 Ordentliche Mitgliederversammlungen müssen mindestens einmal pro Jahr stattfinden. Der Mitgliederrat kann eine sonstige Mitgliederversammlung zu jeder Zeit einberufen. Eine Mitgliederversammlung ist von dem Mitgliederrat innerhalb von 14 Tagen zum nächstmöglichen Termin einzuberufen, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich vom Mitgliederrat verlangt.
7.4 Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung bestimmt der Mitgliederrat. Dringlichkeitsanträge sind in allen Mitgliederversammlungen möglich. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 7 Tagen schriftlich einzuladen. Anträge zur Tagesordnung kann jedes Mitglied schriftlich an den Mitgliederrat richten. Wird ein Antrag vom Mitgliederrat nicht berücksichtigt, so kann dieser durch eine einfache Stimmenmehrheit bei der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung gebracht werden.
7.5 Die Mitgliederversammlungen ist beschlussfähig wenn mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Zur Satzungsänderung und zur Auflösung der Gesellschaft ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig wenn mehr als zweidrittel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit einer Mitgliederversammlung kann innerhalb von 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diese Besonderheit ist in der schriftlichen Einladung hinzuweisen.
7.6 Die stimmberechtigten Mitglieder können eine längere Abwesenheit von Karlsruhe dem Mitgliederrat in schriftlicher Form bekannt geben und fallen damit nicht unter die Voraussetzung zur Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung. Außerdem haben stimmberechtigte Mitglieder die Möglichkeit, ihr Fernbleiben von einer Mitgliederversammlung schriftlich und formlos dem Mitgliederrat mitzuteilen und werden dann bei der Ermittlung der Beschlussfähigkeit nicht berücksichtigt. Sollte das Mitglied trotzdem an der Mitgliederversammlung teilnehmen, so ist die schriftliche Mitteilung wirkungslos und das Mitglied bei der Ermittlung der Beschlussfähigkeit zu berücksichtigen.
7.7 Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur Satzungsänderung und zur Auflösung der Gesellschaft ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
7.8 Eine Absolute Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder ist notwendig zur Abberufung bzw. Gesellschaftsausschluss der Mitglieder des Mitgliederrats.
7.9 Die Wahl des Mitgliederrats bzw. dessen Entlassung erfolgt in geheimer Abstimmung. Sonstige Abstimmungen erfolgen öffentlich, solange kein Mitglied bei der Mitgliederversammlung eine geheime Abstimmung beantragt und dies von mindestens ein Viertel der Anwesenden erwünscht wird.
7.10 Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse klar hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss vom Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet werden. In einem Informationsblatt werden den Mitgliedern die Beschlüsse bekanntgegeben. Der Protokollführer wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt.
§8. Mitgliederrat
8.1 Der Mitgliederrat besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden, dem Kassenwart und den Arbeitsgruppenleitern.
8.2 Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart müssen verschiedene Personen sein, ansonsten sind Personalunionen zulässig.
8.3 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und den Kassenwart. Jedes Mitglied des Mitgliederrats ist alleinvertretungsberechtigt. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart haften gemeinschaftlich.
8.4 Der Mitgliederrat hat die Aufgabe, die Gesellschaftsarbeit zu planen und durchzuführen. Ihm obliegt die Ausführung der Gesellschaftsbeschlüsse. Er hat insbesondere darauf zu achten, dass die Gestaltung der Gesellschaftsarbeit den finanziellen Möglichkeiten der Gesellschaft Rechnung trägt.
8.5 Beim Ausscheiden eines Mitglieds des Mitgliederrats ist in einem Zeitraum von 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, um eine Ersatzperson zu bestimmen.
8.6 Alle Ämter sind Ehrenämter. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen, wenn hierfür im Einzelfall die Zustimmung des Mitgliederrats erteilt wurde.
8.7 Der Mitgliederrat fasst seine Beschlüsse in Mitgliederratssitzungen, die vom Vorsitzenden oder von seinem Stellvertreter einberufen werden. Termine für die Mitgliederratssitzungen sind mindestens drei Tage im Voraus bekanntzugeben. Der Mitgliederrat fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Anträge sind angenommen, wenn die Mehrheit der erschienenen Mitglieder des Mitgliederrats zustimmt. Bei Stimmengleichheit verfügt der Vorsitzende über eine zusätzliche Stimme.
§9. Wahlen des Mitgliederrats
9.1 Der Mitgliederrat wird im Voraus für eine Amtszeit von jeweils einem Jahr vom 01.12 bis zum 30.11. des folgenden Jahres von der Mitgliederversammlung gewählt. In den Mitgliederrat können nur Gesellschaftsmitglieder gewählt werden.
9.2 Die Wahl der verschiedenen Ämter erfolgt getrennt und in dieser Reihenfolgen: Zuerst wird der Vorsitzende dann sein Stellvertreter, der Kassenwart und zum Schluss die weiteren Arbeitsgruppenleiter gewählt. Die Wahlen erfolgen stets geheim und mit absoluter Mehrheit. Erreicht bei mehr als zwei Kandidaten kein Kandidat die absolute Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen durchzuführen. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los.
9.3 Ein Bewerber darf für mehrere Ämter kandidieren. Kandidiert ein einziger Bewerber für ein bestimmtes Amt, so wählt die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit ob dieser das Amt besetzen soll oder nicht. Bei Stimmengleichheit wird das Amt nicht besetzt. Wird das Amt nicht besetzt. Wird für ein Amt keinen Bewerber gewählt, so bleibt das alte Mitgliederratsmitglied bis zur Wahl eines Nachfolgers kommissarisch im Amt. Ein kommissarisches Mitglied
9.4 Die Mitgliederversammlung bestimmt vor den Wahlen mit einfacher Mehrheit einen Wahlleiter, welcher selbst nicht für eines der zu besetzenden Ämter kandidieren darf. Dieser ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen zuständig. Der Wahlleiter entscheidet als letzte Instanz über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von abgegebenen Stimmen.
§10. Wahl des Kassenprüfers
Es wird jährlich von der Mitgliederversammlung ein Kassenprüfer gewählt. Der Kassenprüfer hat das Recht, die Geschäftsführung der Gesellschaft bezüglich der Kassenführung zu jeder Zeit und ohne Anmeldung zu überprüfen. Mindestens einmal im Semester muss eine Prüfung vorgenommen werden. In der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung hat der Kassenprüfer über das Ergebnis der Prüfungen zu berichten. Der Kassenprüfer darf nicht Mitglied des Mitgliederrats sein und darf sein Amt nicht länger als ein Jahr ausüben.
§11. Ausschüsse
Der Mitgliederrat ist berechtigt, für seine Beratung und zur Unterstützung der Aktivitäten der Gesellschaft Ausschüsse einzusetzen. Der Mitgliederrat ist von den Ausschüssen regelmäßig über ihre Tätigkeiten zu unterrichten.
§12. Auflösung der Gesellschaft
12.1 Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer eigens für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
12.2 Im Falle der Auflösung ernennt der Mitgliederversammlung drei Liquidatoren.
12.3 Bei der Auflösung der Gesellschaft fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
12.4 Die Mitglieder erhalten bei der Auflösung der Gesellschaft keine Gewinne oder sonstige Zuwendungen aus dem Vermögen der Gesellschaft.
12.5 Erfüllungsort und Gerichtsstand der Gesellschaft ist Karlsruhe.
§13. Geschäftsordnung
Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung, die diese Satzung ergänzt. Die Geschäftsordnung wird mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung beschlossen und geändert. Sollten Regelungen der Geschäftsordnung der Satzung widersprechen, so gilt in diesen Fällen die Satzung.
§14. Elektronische Benachrichtigung
Der schriftlichen Benachrichtigungen, Mahnungen und Anträgen sind die elektronischen Benachrichtigungen per E-Mail gleichgestellt.
Karlsruhe, den 29.11.2011